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Landtagswahlen 2024

Allgemeines

 

Der Thüringer Landtag wird alle 5 Jahre gewählt. 

 

Die Festlegung des Wahltages erfolgt durch die Thüringer Landesregierung. Die nächste Wahl findet im Herbst 2024 statt; der genaue Termin ist noch nicht bestimmt.

 

 

Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet des Landes Thüringen ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 ThürLWG).

Das Wahlrecht darf nur einmal und persönlich ausgeübt werden.

 

 

Wichtige Fragen und Antworten

 

Informationen zur Wahl sind der Website https://wahlen.thueringen.de unter der entsprechenden Wahl zu entnehmen.

 

 

 

Wahlbekanntmachung

 

1. Am 01. September 2024 findet in die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 

 

2. Die Städte und Gemeinden sind in folgende 8 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Stadt/Gemeinde                                           Anschrift des Wahlraumes

Eßbach                                                           Ortsstraße 70

Gössitz                                                           Ortsstraße 100

Krölpa                                                             Pößnecker Straße 24

Peuschen mit Moxa und Schmorda               Peuschen, Ortsstraße 36

Ranis mit Seisla                                              Ranis, Pößnecker Straße 49

Schöndorf                                                       Kulturhaus, Tausa Nr. 24

Wilhelmsdorf                                                  Feuerwehrgerätehaus

Ziegenrück mit Keila und Paska                    Ziegenrück, Markt 6

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in 07389 Ranis, Pößnecker Straße 2 zusammen. 

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in einem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll 

 

und seine Landesstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz 

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 

 

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises

 

     oder

 

b) durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Absatz 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

 

Ranis, den 07.08.2024

Walch

Gemeinschaftsvorsitzender

Im Auftrag der Städte Ranis und Ziegenrück 

sowie der Gemeinden Eßbach, Gössitz, Keila,

Krölpa, Moxa, Paska, Peuschen, Schmorda, 

Schöndorf, Seisla und Wilhelmsdorf